Grundsteuerreform:
Neue Hebesätze wurden beschlossen
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 28. November 2024 die neuen Hebesätze für die Grundsteuer beschlossen.
Hintergrund der Neuregelung des Grundsteuerhebesatzes ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Das Gericht stufte die bisherige Berechnung der Grundsteuer als verfassungswidrig ein. In der Folge wurde die Grundsteuer per Bundesgesetz neu geregelt. Zudem wurde beschlossen, dass die Bundesländer vom Bundesgesetz abweichen und eigene Grundsteuergesetze verabschieden können. Baden-Württemberg hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und für das Land eine neue, einheitliche Regelung gefunden. Lediglich die Hebesätze können von den Kommunen eigenständig festgelegt werden.
Allgemein
Für die meisten Bürgerinnen und Bürger ist insbesondere die Grundsteuer B relevant: sie bezieht sich auf bebaute und unbebaute Grundstücke im planungsrechtlichen Innenbereich wie z. B. Wohn- und Mischgebiete. Allgemein gesprochen gilt, dass sich unbebaute Grundstücke und Anwesen mit Einfamilienhäusern verteuern werden. Gewerbegrundstücke sowie effizient bebaute Grundstücke – wie häufig bei Mehrfamilienhäusern oder Gebäuden in der Altstadt gegeben – werden in der Regel entlastet. Folglich wird es Bürgerinnen und Bürger geben, die ab dem Jahr 2025 deutlich mehr Grundsteuer als bisher bezahlen müssen, aber auch viele, die deutlich weniger zu zahlen haben. Das ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die zwangsläufige Folge der Reform, an die sich auch die Stadt Eberbach halten muss.
Berechnung
Berechnet wird die Grundsteuer auf Grundlage des sogenannten Grundsteuermessbetrags. Dieser basiert bei der Grundsteuer B im Wesentlichen auf zwei Kriterien: der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert, die wiederum mit der sog. Steuermesszahl multipliziert werden. Das Ergebnis ist der Steuermessbetrag. Dieser wird jedem Grundstückseigentümer vom Finanzamt mitgeteilt und ist mit dem Hebesatz der Grundsteuer B zu multiplizieren – so erhält man letztlich die jährlich individuell zu zahlende Grundsteuer. Der Wert, der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude, wird zukünftig keinen Einfluss mehr auf die Messbeträge und somit auf die Grundsteuer haben!
Beispiel: Grundsteuermessbetrag 100 € x Hebesatz 520 % = 520 € Grundsteuer
Für Kommunen ist die Grundsteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen. Mit ihr werden wichtige Investitionen in öffentliche Leistungen getätigt: so fließen die Gelder unter anderem in die Infrastruktur, Schulen, Kindergärten sowie Kultur- und Sporteinrichtungen.
Bedeutung für Eberbach im Vergleich
Das Grundsteueraufkommen der Stadt Eberbach liegt im Jahr 2024 bei ca. 2,3 Mio. €. Bei einer aufkommensneutralen Umsetzung der Grundsteuer würde Eberbach im Jahr 2025 die gleiche Gesamtsumme einnehmen. Das Land Baden-Württemberg hat hierzu ein Transparenzregister veröffentlicht, in welchem die aufkommensneutralen Hebesätze aller Kommunen Baden-Württembergs aufgelistet werden. Unter der Stadt Eberbach ist dort die Eintragung von 476 % bis 526 % ersichtlich. Nach Berechnungen der Stadtverwaltung wäre für eine aufkommensneutrale Umsetzung eine Erhöhung des Hebesatzes von bisher 400 % auf 495 % erforderlich. Die Ursache dieser Erhöhung liegt an relativ geringen Bodenrichtwerten in Eberbach. Diese liegen im Durchschnitt unter 200 €/m². In den meisten Kommunen im RNK sind diese Bodenrichtwerte deutlich höher, so liegen sie bspw. in Sinsheim durchschnittlich bei ca. 400 €/m², in Wiesloch bei ca. 800 €/m² und in Walldorf sogar über 1.000 €/m². Aufgrund ihrer hohen Bodenrichtwerte können diese Kommunen bei einer Aufkommensneutralität ihre Hebesätze teilweise sogar deutlich reduzieren. In Eberbach hingegen wird selbst die Aufkommensneutralität schon zu einer Erhöhung der Hebesätze führen. Ein Vergleich der Grundsteuerhebesätze zwischen den Kommunen ist somit zukünftig nicht mehr möglich.
Voraussetzung für die Umsetzung der Aufkommensneutralität ist jedoch die finanzielle Lage einer Kommune. Aufgrund der dramatischen Verschlechterung der Kommunalfinanzen wird daher die Aufkommensneutralität in vielen Gemeinden nicht mehr ausreichen, um genehmigungsfähige Haushaltspläne für das Jahr 2025 aufstellen zu können.
Hebesätze für Eberbach ab 2025
In Eberbach konnte der Hebesatz über 10 Jahre hinweg konstant gehalten werden. Nun wird jedoch eine Erhöhung um ca. 5 % des Gesamtvolumens der Grundsteuer erforderlich. Somit wird mit dem Beschluss des Gemeinderats vom 28.11.2024 der Hebesatz für die Grundsteuer A und B ab dem 1. Januar 2025 auf 520 % festgesetzt. Durch die Anhebung des Hebesatzes bei der Grundsteuer A und B auf 520 % wird die Stadt Eberbach rd. 110.000 Euro an Mehreinnahmen erzielen. Diese Erhöhung ist leider der extrem verschlechterten Haushaltslage der Stadt geschuldet. In den vergangenen Jahren erhielten die Kommunen eine Vielzahl von Aufgaben durch Bund und Land, ohne dass sie hierfür einen Kostenausgleich bekommen hätten. So erwirtschaftet die Stadt Eberbach aktuell nur sehr geringe Eigenmittel zur Finanzierung der notwendigen Investitionen. Dies bedeutet, dass jährlich höhere Kredite zu deren Finanzierung benötigt würden. Es erfolgt daher aktuell eine konsequente Reduzierung bei den Aufwendungen und eine ebenso umfassende Anpassung der Erträge. Nur so kann die Stadt Eberbach auch zukünftig ihre finanzielle Handlungsfähigkeit über die zahlreichen Aufgaben sicherstellen.
Die Stadt Eberbach wird die neuen Grundsteuerbescheide mit den individuellen Steuersätzen ab Anfang Januar 2025 an die Bürgerinnen und Bürger verschicken.