Lärmaktionsplanung

Ausgangslage

Am 18.02.2003 trat die „Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm“ in Kraft.
Grundsätzliches Ziel ist die Gewährleistung eines hohen Gesundheits- und Umweltschutzniveaus.

Verfahren zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen

Die Lärmaktionsplanung selbst liegt ausschließlich in der Verantwortung der Städte und Gemeinden und muss zu deren Lasten aufgestellt werden. Die Mindestanforderungen und Inhalte für die Lärmaktionsplanung sind nach § 47d des Bundesimmissionsschutzgesetzes im Anhang V der EG Umgebungslärmrichtlinien festgelegt.
Ausdrücklich geregelt ist, dass die Öffentlichkeit zu beteiligen ist und ihr insbesondere rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit zu geben ist, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken.
Für die Stadt Eberbach wurde das Büro Koehler & Leutwein aufgrund seiner langjährigen Erfahrungen mit den Verkehrsstrukturen in Eberbach mit der Erstellung des Lärmaktionsplanes gemäß dem Gemeinderatsbeschluss vom 24.03.2014 beauftragt.

Bindungswirkung von Lärmaktionsplänen

Nach § 47d Abs. 6 i.V.m. § 47 Abs.6 BlmSchG sind Maßnahmen in Lärmaktionsplänen durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen.
Sind in den Plänen planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben die zuständigen Planungsträger dies bei ihren Planungen zu berücksichtigen.
§ 47d Abs. 6 i.V.m. § 47 Abs. 6 BlmSchG stellt keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Anordnung von Lärmminderungsmaßnahmen dar. Diese können nur umgesetzt werden, wenn sie nach Fachrecht zulässig sind und rechtsfehlerfrei in einen Lärmaktionsplan aufgenommen wurden.

Ergebnisse der Lärmaktionsplanung

Grundlage für das beauftragte Büro waren die Daten der LUBW sowie die von der Deutschen Bahn vorab zur Verfügung gestellten Verkehrsmengendaten. Durch das beauftragte Büro wurden erste Ergebnisse vorgelegt. Die Brennpunkte, auch "Hot-Spots" genannt, der Lärmbereiche im Stadtgebiet sind im vorliegenden Entwurf dargestellt.   

Abschließende Beschlussfassung

Der Lärmaktionsplan wurde mit Beschluss in öffentlicher Sitzung des Gemeinderates vom 28.06.2018 gebilligt und zur Bekanntmachung freigegeben. 

Öffentliche Bekanntmachung

Die öffentliche Bekanntmachung der Lärmaktionsplanung ist am 10.11.2018 erfolgt. Nachfolgend steht die Lärmaktionsplanung zur Ansicht bzw. zum Download zur Verfügung.

1. Änderung der Lärmaktionsplanung

Der Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung der Lärmaktionsplanung erfolgte in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 28.03.2019. Nach zwei durchgeführten Offenlagen des Planentwurfes nach den Vorgaben des § 47 d Abs. 3 BimSchG wurde die 1. Änderung der Lärmaktionsplanung am 24.06.2021 vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung beschlossen.

Die öffentliche Bekanntmachung der 1. Änderung der Lärmaktionsplanung ist am 24.07.2021 erfolgt. Nachfolgend stehen Ihnen die Unterlagen als Download zur Verfügung.

Kontakt

Stadtbauamt
Leopoldsplatz 1
69412 Eberbach
Telefon 06271 87-262
Fax 06271 87-440