Lärmaktionsplanung
Ausgangslage
Verfahren zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen
Die Lärmaktionsplanung selbst liegt ausschließlich in der Verantwortung der Städte und Gemeinden und muss zu deren Lasten aufgestellt werden. Die Mindestanforderungen und Inhalte für die Lärmaktionsplanung sind nach § 47d des Bundesimmissionsschutzgesetzes im Anhang V der EG Umgebungslärmrichtlinien festgelegt.
Ausdrücklich geregelt ist, dass die Öffentlichkeit zu beteiligen ist und ihr insbesondere rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit zu geben ist, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken.
Für die Stadt Eberbach wurde das Büro Koehler & Leutwein aufgrund seiner langjährigen Erfahrungen mit den Verkehrsstrukturen in Eberbach mit der Erstellung des Lärmaktionsplanes gemäß dem Gemeinderatsbeschluss vom 24.03.2014 beauftragt.
Bindungswirkung von Lärmaktionsplänen
Nach § 47d Abs. 6 i.V.m. § 47 Abs.6 BlmSchG sind Maßnahmen in Lärmaktionsplänen durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen.
Sind in den Plänen planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben die zuständigen Planungsträger dies bei ihren Planungen zu berücksichtigen.
§ 47d Abs. 6 i.V.m. § 47 Abs. 6 BlmSchG stellt keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Anordnung von Lärmminderungsmaßnahmen dar. Diese können nur umgesetzt werden, wenn sie nach Fachrecht zulässig sind und rechtsfehlerfrei in einen Lärmaktionsplan aufgenommen wurden.
Ergebnisse der Lärmaktionsplanung
Grundlage für das beauftragte Büro waren die Daten der LUBW sowie die von der Deutschen Bahn vorab zur Verfügung gestellten Verkehrsmengendaten. Durch das beauftragte Büro wurden erste Ergebnisse vorgelegt. Die Brennpunkte, auch "Hot-Spots" genannt, der Lärmbereiche im Stadtgebiet sind im vorliegenden Entwurf dargestellt.