Bauantragsverfahren

Anträge nach der Landesbauordnung Baden-Württemberg

Wie ist der aktuelle Bearbeitungsstand meines Bauantrages? Diese und weitere Fragen können sich Bauherren und Planverfasser ab sofort bequem von zu Hause oder vom Büro aus selbst beantworten. Möglich macht dies eine neuer Online-Dienst des Baurechtsamtes des Rhein-Neckar-Kreises.

Unabhängig von den Sprechzeiten des Baurechtsamtes kann der Bauherr nun per Mausklick Informationen zu seinem Bauantrag einholen. Neben den Antragsteller- und Baudaten kann der Bauherr auch sehen, welcher Sachbearbeiter seinen Antrag bearbeitet und kann diesem über ein Kontaktformular direkt eine Mitteilung senden. Eine Auflistung der noch fehlenden Bauvorlagen steht ebenfalls zur Verfügung. Die Bedienung dieses speziell für die Zielgruppe direkt beim Baurechtsamt geführten Online-Service ist sehr benutzerfreundlich.

Mit der Checkliste (PDF / 173 KB) für Anträge im Kenntnisgabeverfahren, Bauanträge sowie Bauvoranfragen können sich Bauherren vorab über die notwendigen Verfahrensschritte bzw. erforderlichen Formulare informieren.

Mit dem Online-Formular des Statistischen Landesamtes können die Bauherren bzw. ihre Architekten die im Rahmen des Baugenehmigungs- bzw. Kenntnisgabeverfahrens notwendigen statistischen Erhebungsbögen online fertig stellen bzw. Blanko-Erhebungsbögen für Baugenehmigungs- und Abgangsstatistik ausdrucken.

www.statistik-bw.de/baut/

Hinweise zum neuen Online-Dienst des Baurechtsamtes des Rhein-Neckar-Kreises

Und so funktioniert es!

Mit dem Eingang des Baugesuchs beim Baurechtsamt erhalten Bauherren und Architekten jeweils einen Zugangscode, mit dem sie sich über das Internet beim Baurechtsamt einloggen können.

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie beim Baurechtsamt des Rhein-Neckar-Kreises.

Einen WBS benötigen Sie zum Bezug von Wohnungen, die nach den Landeswohnraumförderprogrammen aufgrund der Wohnungsbaugesetze oder Wohnraumförderungsgesetzes gefördert worden sind.
Bei den geförderten Wohnungen besteht neben einer Belegungsbindung auch eine Bindung des Vermieters an eine Höchstmiete. Der WBS berechtigt nur grundsätzlich zum Bezug der Wohnungen, er stellt keine "Wohnungszuweisung" dar.
Die in Baden-Württemberg ausgestellten WBS gelten grundsätzlich nur innerhalb dieses Bundeslandes. Die Geltungsdauer eines WBS beträgt ein Jahr. Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung des WBS ist, dass der Antragsteller und seine Haushaltsangehörigen bestimmte Einkommensgrenzen einhalten.

Zuständig für die Ausstellung der WBS bei der Stadtverwaltung Eberbach ist die Bauverwaltung, Sachbearbeiterin Frau Rau, Zi. 3.03; Tel.-Nr. 06271/87266; Email: Bauamt@eberbach.de 

Antragsformulare sowie nähere Informationen finden Sie auch hier.

Baugenehmigung beantragen

Baugenehmigung beantragen

Wenn Sie ein Gebäude errichten wollen, müssen Sie eine Baugenehmigung beantragen.

Berücksichtigen Sie dabei, dass es verschiedene Gebäudeklassen gibt:

  • Gebäudeklasse 1:
    • freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern
    • freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude
  • Gebäudeklasse 2:
    • Gebäude (nicht freistehend) mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern
  • Gebäudeklasse 3:
    • sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern
  • Gebäudeklasse 4:
    • Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 Metern und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 Quadratmetern
  • Gebäudeklasse 5:
    • sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude

Für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 mit Ausnahme der Wohngebäude sowie Sonderbauten benötigen Sie immer eine Baugenehmigung.

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist bei diesen Bauvorhaben nicht möglich.

Onlineantrag und Formulare

  • Baurechtsamt online

    Bauherren und Architekten können sich über diesen Online-Dienst des Baurechtsamtes des Rhein-Neckar-Kreises Informationen zu ihrem Bauantrag einholen. Wer einen Bauantrag gestellt hat, erhält einen Zugangscode, mit dem er sich hier einloggen kann.

  • Bautätigkeitsstatistik - Erhebungsbogen

Zuständige Stelle

die untere Baurechtsbehörde

Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • genehmigungspflichtiges Bauvorhaben
  • Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Bauantrag mit allen erforderlichen Bauvorlagen bei der zuständigen Baurechtsbehörde einreichen.

Sofern Sie für die Antragstellung nicht den vonseiten der Baurechtsbehörde bereitgestellten Onlinedienst nutzen, benötigen Sie den Vordruck "Antrag auf Baugenehmigung" und die sonstigen Bauvorlagen. Das Formular liegt in Ihrer Gemeinde aus oder steht auch im Internet zum Download zur Verfügung.

Zeitgleich mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen.

Die Baurechtsbehörde prüft innerhalb von zehn Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Ämter und Dienststellen am Verfahren beteiligt werden müssen. Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt Ihnen die Baurechtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, wird Ihnen der voraussichtliche Zeitpunkt der Entscheidung über Ihren Antrag schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.

Die Gemeinde benachrichtigt auf Veranlassung der Baurechtsbehörde die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Angrenzer) innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen. Damit erhalten diese die Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen Einwendungen zu dem Bauvorhaben vorzubringen. Eigentümer benachbarter Grundstücke, die nicht direkt an das Baugrundstück angrenzen (sonstige Nachbarn), können ebenfalls benachrichtigt werden.

Die Baurechtsbehörde prüft den Bauantrag. Sie hört die Gemeinde, wenn sie nicht selbst Baurechtsbehörde ist, und jene Stellen, deren Aufgabenbereich berührt wird. Dies ist z.B. die Denkmalschutzbehörde, wenn es sich um ein Kulturdenkmal handelt oder das Vorhaben auf ein benachbartes eingetragenes Kulturdenkmal Auswirkungen hat.

Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, erfolgt die Entscheidung: Die Baugenehmigung wird erteilt, nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder der Bauantrag wird abgelehnt.

Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein, der sogenannte "Rote Punkt", erteilt wurde.

Eine öffentlich-rechtliche Bauabnahme erfolgt nur dann, wenn die Baurechtsbehörde dies ausdrücklich angeordnet hat.

Hinweis: Feuerungsanlagen dürfen erst nach Bescheinigung der Brandsicherheit und der sicheren Abführung der Verbrennungsgase durch den Bezirksschornsteinfegermeister in Betrieb genommen werden.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • in der Regel:
    • Lageplan
    • Bauzeichnungen
    • Baubeschreibung (Formular Baubeschreibung)
    • Darstellung der Grundstücksentwässerung
    • eventuell bautechnische Nachweise (bei bautechnischer Prüfung)
    • eventuell Angaben zu gewerblichen Anlagen (Formular)
    • technische Angaben zu Feuerungsanlagen (Formular)
  • Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau (Baugenehmigung - Bauüberhang - Baufertigstellung oder Abgang - Abriss - Nutzungsänderung) in zweifacher Ausfertigung

Sie müssen diese Unterlagen, sofern sie nicht elektronisch eingereicht werden, in der Regel in zweifacher Ausfertigung einreichen. Ist die Gemeinde nicht selbst Baurechtsbehörde, müssen Sie die Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung einreichen. Ist für die Prüfung des Bauantrags die Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen erforderlich, kann die Baurechtsbehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen.

Sie können zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen, wenn Sie bei komplizierten, durch mehrere Fachbehörden zu prüfenden Anträgen die Bauvorlagen gleich in fünf- oder sechsfacher Ausfertigung einreichen.

Kosten

Abhängig von den Vorschriften der zuständigen Stelle. Erkundigen Sie sich dort.

Bearbeitungsdauer

  • Abhängig vom Einzelfall und der Anzahl der beteiligten Stellen
  • In der Regel vier Monate, nachdem der Antrag eingegangen ist.

Hinweise

Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist.

Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.

Rechtsgrundlage

Landesbauordnung (LBO)

  • § 43 LBO (Entwurfsverfasser)
  • § 53 LBO (Bauvorlagen und Bauantrag)
  • § 55 LBO (Nachbarbeteiligung)
  • § 58 LBO (Baugenehmigung)
  • § 59 LBO (Baubeginn)
  • § 67 LBO (Bauabnahme, Inbetriebnahme der Feuerungsanlage)

Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO)

  • § 2 LBOVVO (Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren)
  • § 4 LBOVVO (Inhalt des Lageplans)

Freigabevermerk

22.01.2024 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg

Weitere Informationen

Kontakt

Bauverwaltung
Leopoldsplatz 1
69412 Eberbach
Telefon 06271 87-262
Fax 06271 87-440
Baurechtsamt
Kurpfalzring 106
69123 Heidelberg
Telefon 06221 5222111
Fax 06221 52291456