Leistungen

Abgeltungsteuer - Nichtveranlagungs-Bescheinigung beantragen

Beziehen Sie Einkünfte aus Kapitalvermögen von einer Bank, muss diese grundsätzlich Kapitalertragsteuer (sogenannte Abgeltungsteuer) einbehalten. Allerdings können Sie Ihrer Bank auch einen Freistellungsauftrag erteilen. Dieser beträgt maximal:

  • wenn Sie ledig sind: 1.000 EUR
  • wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben: 2.000 EUR

Mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer ist die Besteuerung Ihrer Kapitalerträge grundsätzlich abgegolten. Das gilt jedoch nur für inländische Kapitalerträge. Erhalten Sie Ihre Kapitalerträge von einer ausländischen Bank, wird keine Abgeltungsteuer einbehalten und Sie müssen grundsätzlich eine Einkommensteuererklärung abgeben.

Möchten Sie keine Abgeltungsteuer abgezogen bekommen, müssen Sie der Bank eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) des Finanzamtes vorlegen.

Hinweis: Bei geringeren Kapitalerträgen benötigen Sie für die Befreiung von der Abgeltungsteuer keine NV-Bescheinigung. In diesem Fall können Sie Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Das Formular hierfür erhalten Sie bei Ihrer Bank.

Zuständige Stelle

das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen

Finanzamt Mosbach

Hausanschrift

Pfalzgraf-Otto-Straße 5
74821 Mosbach
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Leistungsdetails

Kontakt

Stadt Eberbach
Leopoldsplatz 1
69412 Eberbach
Telefon 06271 87-1
Fax 06271 87-200