Leistungen
Architektenliste - Eintragung beantragen
Die Berufsbezeichnung "Architekt" oder "Architektin", "Innenarchitekt" oder "Innenarchitektin", "Landschaftsarchitekt" oder "Landschaftsarchitektin" sowie "Stadtplaner" oder "Stadtplanerin" dürfen Sie nur führen, wenn Sie unter der entsprechenden Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen sind.
Wenn Sie freiberuflich und nicht baugewerblich tätig sind, können Sie nach der Eintragung die Berufsbezeichnung
- "freier Architekt" oder "freie Architektin",
- "freier Innenarchitekt" oder "freie Innenarchitektin",
- "freier Landschaftsarchitekt" oder "freie Landschaftsarchitektin",
- "freier Stadtplaner" oder "freie Stadtplanerin"
führen.
Onlineantrag und Formulare
- Antrag auf Eintragung in die Architektenliste in Baden-Württemberg
- Antrag für auswärtige Architekten und auswärtige Architektinnen
- Hinweise für Antragstellende mit einem Abschluss in der EU
- Hinweise für Antragstellende mit einem Hochschulabschluss in Deutschland
- Hinweise für Antragstellende ohne einschlägige Hochschulausbildung
- Hinweis für auswärtige Architekten und auswärtige Architektinnen
Zuständige Stelle
für die Führung der Architektenliste: die Architektenkammer Baden-Württemberg