Arzt, Zahnarzt, Apotheker, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit ausländischer Berufsausbildung – Approbation beantragen
Die Approbation berechtigt Sie, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen und den Beruf auszuüben.
Staatsangehörige der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, die nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland arbeiten wollen, benötigen keine Approbation. Sie müssen Ihre Tätigkeit aber der zuständigen Stelle melden. Weitere Auskünfte erteilt die zuständige Stelle.
Sie können unter Umständen auch zunächst eine zeitlich und fachlich eingeschränkte Berufserlaubnis erhalten.
Lassen Sie sich zur Anerkennung Ihres ausländischen Berufsabschlusses kostenlos beraten. Sie haben auf diese Beratung einen gesetzlichen Anspruch. Die speziell geschulten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der unten genannten Beratungsstellen werden mit Ihnen besprechen, welche Möglichkeiten mit Ihrer Qualifikation bestehen und welches Vorgehen am sinnvollsten scheint. Sie werden Sie auch bei einer Antragstellung und der Zusammenstellung der erforderlichen Dokumente unterstützen.
Onlineantrag und Formulare
- Antrag auf Erteilung der Approbation als Apotheker/Apothekerin bei im EU-Ausland erworbener Berufsqualifikation
- Antrag auf Erteilung der Approbation als Apotheker/Apothekerin bei im Nicht-EU-Ausland (Drittstaat) erworbener Berufsqualifikation
- Antrag auf Erteilung der Approbation als Arzt/ Ärztin bei im EU-Ausland erworbener Berufsqualifikation
- Antrag auf Erteilung der Approbation als Arzt/ Ärztin bei im Nicht-EU-Ausland (Drittstaat) erworbener Berufsqualifikation
- Antrag auf Erteilung der Approbation als Zahnärztin/ Zahnarzt bei im EU-Ausland erworbener Berufsqualifikation
- Antrag auf Erteilung der Approbation als Zahnärztin/ Zahnarzt bei im Nicht-EU-Ausland (Drittstaat) erworbener Berufsqualifikation
Zuständige Stelle
Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie, Approbationswesen im Regierungspräsidium Stuttgart