Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung beantragen
Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU- oder Nicht-EWR-Staates besitzen, benötigen Sie für eine Ausbildung in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie
- an nicht studienvorbereitenden Sprachkursen teilnehmen (Intensivsprachkurs in Deutsch),
- sich betrieblich aus- und weiterbilden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zustimmt.
Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Teilnahme an einem Schüleraustausch und in Ausnahmefällen zum Besuch einer Schule erteilt werden.
Hinweis: Sollten Sie noch nicht im Besitz eines Ausbildungs- oder Studienplatzes sein, so können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes erhalten.
Achtung: Halten Sie sich zu Ausbildungszwecken in Deutschland auf, können Sie keine Niederlassungserlaubnis erhalten. Die Zeit, in der Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium oder zur Ausbildung waren, wird aber zur Hälfte auf die erforderlichen Zeiten für eine Niederlassungserlaubnis angerechnet.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
- für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
- nach der Einreise: die Ausländerbehörde
Ausländerbehörde ist, wenn Sie- in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
- in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt.
Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.