Aufnahme von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen anzeigen
Wenn Sie in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung oder in der Biotechnologie erstmalig gezielte Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2 oder der Risikogruppe 3 (**) aufnehmen, müssen Sie dies anzeigen. Eine Anzeige ist in diesen Bereichen auch erforderlich für die erstmalige Aufnahme nicht gezielter Tätigkeiten der Schutzstufe 2 mit Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 3 (**), sofern die Tätigkeiten auf diese Biostoffe ausgerichtet sind und regelmäßig durchgeführt werden sollen.
Die Biostoffverordnung (BioStoffV) fasst die Biologischen Arbeitsstoffe unter dem Begriff „Biostoffe" zusammen. Unter Biostoffen versteht man im Wesentlichen Mikroorganismen, wie Bakterien, Viren oder Pilze , die den Menschen durch Infektionen, toxische oder sensibilisierende Wirkungen gefährden können.
Viele Beschäftigte sind bei ihrer Arbeit Biostoffen ausgesetzt. Insbesondere bei Tätigkeiten in den Bereichen Gesundheitswesen, Laboratorien, Tierhalten und der Biotechnologie.
Hierbei unterscheidet der Gesetzgeber, ob gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten durchgeführt werden. Eine gezielte Tätigkeit ist zum Beispiel das geplante Anzüchten eines bekannten Bakteriums, zum Beispiel eines Escherichia coli oder S. aureus.
Als Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet, der zuständigen Behörde folgende Tätigkeiten anzuzeigen:
- in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie die erstmalige Aufnahme:
- gezielter Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2 sowie mit Biostoffen der Risikogruppe 3, und der Risikogruppe 3 (**),
- nicht gezielter Tätigkeiten der Schutzstufe 2 mit Biostoffen der Risikogruppe 3 einschließlich solcher, die mit (**) gekennzeichnet sind, sofern die Tätigkeiten auf diese Biostoffe ausgerichtet sind und regelmäßig durchgeführt werden sollen,
- jede Änderung der nach § 15 BioStoffV erlaubten oder nach § 16 BioStoffV angezeigten Tätigkeiten, wenn diese für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bedeutsam sind, zum Beispiel Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Virulenz des Biostoffs zu erhöhen oder die Aufnahme von Tätigkeiten mit weiteren Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4,
- die Inbetriebnahme einer Patientenstation der Schutzstufe 4 bei Aufnahme einer infizierten Patientin oder eines infizierten Patienten sowie die anschließende Außerbetriebnahme,
- das Einstellen einer nach 15 der BiostoffVerlaubnispflichtigen Tätigkeit.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit richtet sich nach der Schutzstufe beziehungsweise nach dem Ort und der Art des Betriebsgeländes, auf dem Sie die Tätigkeiten mit Biostoffen anzeigen möchten:
Das Regierungspräsidium Tübingen ist landesweit zuständig:
- für Tätigkeiten der Schutzstufen 3 und 4.
Für Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3 (**)sind:
- Die jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien für Betriebsgelände, auf denen mindestens eine Anlage vorhanden ist,
- die der Industrieemissions-Richtlinie der EU unterfällt (Anlagen, die in Spalte d des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind),
- die nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) genehmigungsbedürftig ist oder
- die einen Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a Bundes-Immissionsschutzgesetze (BImSchG) (Störfallbetrieb) darstellt.
- für alle anderen Betriebsgelände liegt die Zuständigkeit
- bei der Stadtverwaltung, wenn das Betriebsgelände in einem Stadtkreis liegt,
- beim Landratsamt, wenn das Betriebsgelände in einem Landkreis liegt.
Bitte achten Sie darauf, dass Sie für die Anzeige die für Sie zuständige Behörde auswählen.