Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen - Wohnungsüberlassung verlangen
Wenn eine Person, mit der Sie gemeinsam in einer Wohnung leben, Sie bedroht oder verletzt, kann das Familiengericht Ihnen die Wohnung nach dem Gewaltschutzgesetz zur vorübergehenden alleinigen Nutzung zuweisen.
Das bedeutet, dass Sie - gegebenenfalls mit Ihren Kindern - die Wohnung künftig alleine nutzen können und Ihre Partnerin beziehungsweise Ihr Partner die Wohnung verlassen muss.
Das gilt selbst dann, wenn Sie nicht Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer oder Mieterin beziehungsweise Mieter der Wohnung sind.
Dauerhaft dürfen Sie die Wohnung nur dann allein nutzen, wenn die Wohnung Ihnen gehört oder Sie die alleinige Mieterin beziehungsweise der alleinige Mieter sind.
Hinweis: Wenn Sie mit der gewalttätigen Person verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, können unter bestimmten Voraussetzungen weitere Ansprüche auf Wohnungsüberlassung bestehen.
Lassen Sie sich dazu von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten.
Zuständige Stelle
nach Wahl der antragstellenden Person:
- das Familiengericht, in dessen Bezirk es zu der Tat gekommen ist,
- das Familiengericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der antragstellenden Person und der Täterin oder des Täters befindet oder
- das Familiengericht, in dessen Bezirk sich die Täterin oder der Täter gewöhnlich aufhält