Leistungen

Einkommensteuer - Erklärung abgeben

Ihr Arbeitgeber zieht bei jeder monatlichen Lohnzahlung die Einkommensteuer direkt von Ihrem Arbeitslohn ab. Dieser Teil der Einkommensteuer heißt daher Lohnsteuer.

Arbeitslohn sind beispielsweise

  • Barvergütungen,
  • Sachbezüge (zum Beispiel Kost und Logis) und
  • andere geldwerte Vorteile (zum Beispiel private Firmenwagennutzung).

Es kommt dabei nicht darauf an, ob

  • es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt oder
  • ob Sie einen Rechtsanspruch darauf haben oder
  • unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form der Arbeitgeber Ihnen die Einnahmen zahlt.

Die Höhe der Lohnsteuer beeinflussen insbesondere

  • Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) und
  • Ihre Steuerklasse.

Bei der Berechnung der Lohnsteuer werden einige pauschale Freibeträge berücksichtigt, ohne dass Sie einen Antrag stellen müssen. Das sind beispielsweise

  • der Grundfreibetrag,
  • der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und
  • die Vorsorgepauschale.

Meistens ist das Besteuerungsverfahren zur Einkommensteuer für Sie damit abgeschlossen.

Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung nach dem Jahreswechsel kommt in Betracht, wenn Sie

  • eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen (Pflichtveranlagung) oder
  • die Veranlagung zur Einkommensteuer selbst beantragen (Antragsveranlagung).

Zuständige Stelle

Das Finanzamt Ihres Wohnortes

Finanzamt Mosbach

Hausanschrift

Pfalzgraf-Otto-Straße 5
74821 Mosbach
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Leistungsdetails

Kontakt

Stadt Eberbach
Leopoldsplatz 1
69412 Eberbach
Telefon 06271 87-1
Fax 06271 87-200