Leistungen

Versammlung anmelden

Alle haben das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und daran teilzunehmen. Wollen Sie eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel wie zum Beispiel auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Wegen oder einen Aufzug veranstalten, müssen Sie dies rechtzeitig bei der zuständigen Behörde anmelden.

Die Behörde kann zum Schutz der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versammlung und des Straßenverkehrs im Einzelfall Regelungen und Anordnungen treffen.

Jede Versammlung muss eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter haben. Üblicherweise ist das die oder der Vorsitzende des Veranstalters. Sie können aber auch eine andere Person mit der Leitung beauftragen. Diese muss nicht volljährig sein.

Um die Ordnung aufrechtzuerhalten, kann die Versammlungsleitung während der Versammlung Ordnerinnen oder Ordner einsetzen.

Für folgende Veranstaltungen gibt es keine Anmeldepflicht:

  • Versammlungen in geschlossenen Räumen
  • Spontanversammlungen
  • die meisten kulturellen, wissenschaftlichen, religiösen, sportlichen oder gewerblichen öffentlichen Veranstaltungen wie beispielsweise Theateraufführungen, Konzerte, Prozessionen, Straßenfeste, Flohmärkte. Für diese gelten andere Bestimmungen.

Zuständige Stelle

die Kreispolizeibehörde

Kreispolizeibehörde ist, je nach Versammlungsort,

  • bei Stadtkreisen oder Großen Kreisstädten: die Stadtverwaltung,
  • bei Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehören: die Gemeinde-/Stadtverwaltung einer der beteiligten Gemeinden oder
  • ansonsten das zuständige Landratsamt.

Leistungsdetails

Kontakt

Stadt Eberbach
Leopoldsplatz 1
69412 Eberbach
Telefon 06271 87-1
Fax 06271 87-200