Reinigungspflicht für Gehwege...
... gilt für alle Anliegenden
Wenn im Herbst die Blätter fallen und das Laub überhandnimmt, müssen nicht nur diejenigen zu Schaufel und Besen greifen, die vor dem Haus einen Gehweg haben.
Grundsätzlich haben Straßenanliegerinnen und Straßenanlieger die Verpflichtung, innerhalb der geschlossenen Ortslage die Gehwege bei Anhäufung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub zu reinigen.
Falls auf keiner Straßenseite Gehwege vorhanden sind, müssen entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von mindestens einem Meter gereinigt werden.
Ist nur auf einer Straßenseite ein Gehweg vorhanden, haben auch die Anliegenden der gegenüberliegenden Straßenseite eine Reinigungspflicht und zwar in jährlich wechselndem Turnus. In den Jahren mit gerader Endziffer, also noch den Rest des Kalenderjahres 2024, sind die Anlieger der „anderen“ Straßenseite mit der Reinigung an der Reihe.
In den Jahren mit ungerader Endziffer (2025, 2027 usw.) sind die Anlieger der an dem Gehweg gelegenen Grundstücke zur Reinigung verpflichtet.
Anliegende sind Eigentümer/innen, Mieter/innen und Pächter/innen von Grundstücken, die direkt oder über eine Zufahrt oder einen Zugang an einer Straße liegen. Sind mehrere Anliegende für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung.Ist für ein Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, tritt der/die Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers, bzw. der Eigentümerin.
Bei der Reinigung ist der Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände (z.B. Frostgefahr) entgegenstehen.Die zu reinigende Fläche darf nicht beschädigt werden. Der Kehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder nebenan Wohnenden zugeführt, noch in die Straßenrinne oder andere Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden.
Die Gehwege sind nach Bedarf, mindestens aber vor Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zu reinigen.
Wer es unterlässt, seine Gehwege und die genannten Flächen entsprechend den Vorschriften zu reinigen, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belangt werden.
In Fragen zur Reinigungspflicht erteilt die Stadtverwaltung Eberbach Auskunft unter der Telefon-Nummer: 87-244.