Grundstückspflege im Siedlungsbereich und Grünschnittentsorgung

Immer wieder erreichen die Stadtverwaltung Beschwerden von Einwohnern, wonach Grundstücke im Siedlungsbereich verwahrlost sind und die Nachbargrundstücke durch Samenflug oder Verunkrautung beeinträchtigt werden.

Hecken, Sträuchern, Bäumen usw. zurückschneiden
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Aufgrund einer Änderung des Landesnaturschutzgesetzes haben die Gemeindeverwaltungen in Fällen von nicht gepflegten Grundstücken im Siedlungsbereich schon seit geraumer Zeit keine Einwirkungsmöglichkeiten mehr auf die Grundstückseigentümer.

Nachbarn, die sich an verwilderten Grundstücken im Siedlungsbereich stören bzw. den Unkrautsamenflug von dort beanstanden, können sich letztendlich nur auf dem Zivilrechtsweg gegen Beeinträchtigungen ihrer Liegenschaften wehren.

Für Besitzer von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken besteht nach § 26 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes die Verpflichtung, diese zu bewirtschaften oder dadurch zu pflegen, dass sie für eine ordnungsgemäße Beweidung sorgen oder mindestens einmal im Jahr gemäht werden. 

Grundstückseigentümer sollten außerdem darauf achten, dass der von ihren Grundstücken ausgehende Bewuchs von Hecken, Sträuchern, Bäumen u. ä. nicht in den Gehweg oder die Fahrbahn hineinragt bzw. hineinwächst.

Im Zuge der Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht ist vorhandener Überwuchs in die öffentliche Verkehrsfläche bis an die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.

Das Lichtraumprofil über Gehwegen ist bis in eine Höhe von 2,5 m und über Fahrbahnen bis zu einer Höhe von 4,5 m von Überwuchs freizuhalten.

Anpflanzungen die in den Gehweg oder die Fahrbahn hineinragen, stellen unter Umständen eine Behinderung oder Gefährdung für größere Fahrzeuge (Müllabfuhr, Rettungsdienste, Lieferfahrzeuge u. a.) oder für Fußgänger, Personen mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer dar.

Darüber hinaus wird immer wieder festgestellt, dass Grundstückseigentümer ihren Grünschnitt auf öffentlichen Flächen (Wiesenböschungen) oder angrenzenden privaten Flächen (Bahndamm) widerrechtlich entsorgen.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit handelt.

Grünschnittabfälle können über die AVR Sinsheim entsorgt werden. Es besteht außerdem die Möglichkeit die Abfälle beim Grüngutsammelplatz der Stadt im Gewerbegebiet "Ittertal" anzuliefern und dort ordnungsgemäß zu entsorgen.

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