Leistungen
Erstmalige Beschäftigung von Personen in Heimarbeit melden
Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter sowie Hausgewerbetreibende im Sinne des Heimarbeitsgesetzes sowie Personen, die wegen ihrer Schutzbedürftigkeit den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, unterliegen besonderen gesetzlichen Schutzvorschriften.
Wer erstmalig Personen mit Heimarbeit beschäftigen will, hat dies der zuständigen Stelle mitzuteilen.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Ihre Betriebsstätte liegt.